AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen, Garantiebestimmungen

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts­ bedingungen gelten ausschließlich gegen­ über Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Wir erbringen alle Lieferungen und Leis-tungen ausschließlich nach diesen Allge-meinen Geschäftsbedingungen. Eine Auftragserteilung wird als Zustimmung zu den in unserer Offerte enthaltenen Bedin­ gungen betrachtet, ebenso gelten die mit unserer Auftragsbestätigung mitgeteilten Bedingungen als angenommen, wenn der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Be­ dingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maß-gebend.

2. Preisangebot, Vertragsschluss

Die Preisangebote werden in EURO abgegeben und sind freibleibend. Kaufanträge an unsere AD-Mitarbeiter werden erst nach Bestätigung durch die WETROK GMBH, Leverkusen bzw. durch die Lieferung zu rechtsverbindlichen Kaufverträgen. Im Falle zwischenzeitlicher Preisänderungen sind wir berechtigt eingehende Aufträge zu den bei Auftragseingang gültigen Preisen abzuwickeln.

Im Preis inbegriffen ist die kostenlose und einmalige Einweisung der Reinigungskräfte in die Handhabung der Scheuersaugma­ schinen. Zusätzliche Instruktionskräfte für die Einarbeit werden zu den jeweils gültigen Stundensätzen des Wetrok-Kundendienstes abgerechnet.

3. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu er­ folgen. Servicerechnungen sind zahlbar in­ nerhalb von 10 Tagen ohne Abzug. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Bei größeren Aufträgen können Vorauszahlungen oder entsprech-ende­ Teilzahlungen verlangt werden. Bei Be­ reitstellung von Materialien durch die WETROK GMBH hat diese das Recht, hier­für Sofortzahlung zu verlangen.

Dem Kunden steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nur bezüglich unbestrit­tener oder rechtskräftig festgestellter Forde­rungen zu. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. Zahlt der Kunde trotz Fälligkeit nicht, so ist der geschuldete Betrag mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Beglei­ chung der ältesten Rechnungsposten zuzüg­lich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten, zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge «Kosten – Zinsen – Hauptforde­rung», sofern der Kunde keine ausdrückliche andere Tilgungsbestimmung vornimmt. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen.

Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Kunden abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

4. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen unter er­weitertem­ und verlängertem Eigentumsvor­behalt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie zur Bezahlung aller ver­ gangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung.

Der Kunde darf die von uns gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäfts-verkehr weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen tritt er schon jetzt an uns zu unserer Siche­rung ab. Eine Verpfändung oder Sicherungs­ übereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist unzulässig. Zugriffe Dritter auf diese Waren oder auf die abgetre­ tenen Forderungen hat der Käufer uns un­ verzüglich mitzuteilen.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicher­ heiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

5. Versand und Gefahrenübergang

Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Lager Leverkusen. Die Lieferungen er­ folgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Trans­ port ausführende Person übergeben ist, auch wenn wir die Transportkosten ganz („Frei-Haus-Lieferung») oder teilweise tragen. Hinsichtlich der Transportkosten gilt ab 1.1.2023 folgende Regelung:

Warenwert                         

Versandkostenanteil

bis € 100,-

€ 13,70

ab € 101,- bis 250,-

€ 17,80

ab € 251,- bis 500,-

€ 21,40

ab € 501,- bis 750,-

€ 25

ab € 751,-

frachtfrei

Wir erheben je nach Auftrag einen Gefahr­gutzuschlag, der auftragsbezogen berechnet wird.

6. Lieferzeit und Lieferverzug

Das Einhalten einer Lieferfrist ist immer von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhän­gig­. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei einem zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von der Leistungs­pflicht­ frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Kunden­ über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten, und jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich zu erstatten. Dem Kunden steht ein Recht auf Schadensersatz in diesem Fall nicht zu. Falls die Nichteinhaltung einer Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorherseh­bare Hindernisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzu­ führen ist, wird die Frist angemessen verlän­gert. Wir werden den Kunden über einen solchen Fall unverzüglich unterrichten. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenser­ satzansprüche geltend zu machen.

Bei Lieferverzug ist der Kunde in jedem Fall erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

7. Annahmeverzug

Nimmt der Kunde die Lieferung innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsan­zeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, dann sind wir be­rechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Kunden entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die Mengen, die bis zu dem vereinbarten Abruftermin nicht abgenommen sind, in Rechnung zu stellen und für die über die Abruffrist hin­ ausgehende Zeit bis zur endgültigen Liefe-rung entsprechende Lagerungskosten zu erheben.

Unsere gesetzlichen Ansprüche (insbeson­ dere Ersatz von Mehraufwendungen, ange­messene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt.

8. Gewährleistung

Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (ein­ schließlich Falsch- und Minderlieferung) in­ nerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Die Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB.

Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beur­ teilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB).

Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Minde­ rung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

9. Haftung

Wir haften unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur dann, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Errei­ chung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Insoweit ist die Haftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die Haftung aufgrund einer Garantie, insbeson­ dere gemäß der nachfolgenden Garantiebe­ stimmungen und für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Garantiebestimmungen

10.1 Garantieerklärung

Wetrok garantiert für die von ihr gelieferten Wetrok Reinigungsmaschinen, Geräte und Produkte eine einwandfreie Funktion für den vorgesehenen und zugesicherten Gebrauch. Der Einsatz unserer Maschinen, Geräte und chemotechnischen Produkte geschieht durch den Käufer ausschließlich unter seiner Verantwortung. Wir haften für keinerlei Schäden an Gebäuden, Einrichtungsgegen-ständen und Fußböden. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

10.2 Beginn und Dauer der Garantie

Wetrok gewährt für die von ihr gelieferten­ Reinigungsmaschinen eine Garantie von 24 Monaten oder 1000 Betriebsstunden (es gilt der Wert, welcher zuerst erreicht wird). Die Garantie beginnt ab dem Liefer­ datum. Für Wetrok Geräte sowie Reini­ gungs-, Pflege- und Schutzprodukte­ gewährt Wetrok 12 Monate Garantie ab Lieferdatum. Für Occasionsmaschinen, die nicht älter als zwei Jahre sind, gilt eine 12-monatige Garantie ab Liefer­ datum. Für Occasionsmaschinen älter als zwei Jahre, gilt eine 6-monatige Ga­rantie ab Lieferdatum. Für Antriebsbatte­ rien und Ladegeräte gelten die vom jewei­ligen­ Lieferanten eingeräumten Ga­rantien, welche 1 Jahr betragen. Wetrok gewährt auf die von ihr gelieferten Lithi­umbatterien, bei sachgemässem Ge­brauch, eine Garantiezeit von 2 Jahren oder 2000 Ladezyklen (es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird). Ausnahme: Bei Lithiumbatterien für Scheuersaugma­schinen gilt eine Garantiezeit von 5 Jahren oder 2000 Ladezyklen (es gilt der Wert, der zuerst erreicht wird).

Alle weiteren Bestimmungen zum Garan­ tieanspruch gelten gemäss Produktinfor­mation zu den Lithiumbatterien. Nach Abschluss einer Reparatur- und/oder Wartungsarbeit durch das Wetrok Ser­vicepersonal wird eine Servicegarantie für die verrichtete Arbeit und die verwen­ deten Ersatzteile von 6 Monaten, ab Datum der Ausführung,­ gewährt.

10.3 Garantieanspruch

Der Kunde hat die von Wetrok gelieferten Maschinen, Geräte und Produkte umgehend nach der Lieferung zu prüfen und allfällige Mängel Wetrok sofort schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel resp. Mängel, die erst im Verlauf der Garantiezeit auftauchen, sind um­ gehend nach deren Entdeckung Wetrok schriftlich bekannt zu geben. Ein Garantiean­ spruch kann im Rahmen der Garantie­­ bestimmungen geltend gemacht werden, wenn innerhalb der Garantiezeit die einwand­ freie Funktion und der zugesicherte Gebrauch von Wetrok-Produkten beeinträchtigt ist.

10.4 Garantieeinschränkungen / Garantieausschluss

Die Geltendmachung eines Garantieanspru­ches ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • für sämtliche Teile, die beim Gebrauch dem normalen Verschleiß unterworfen sind;
  • für Defekte, die durch fahrlässige oder un­sachgemäße Bedienung entstanden sind;
  • wenn Maschinen und Geräte von Dritt-per­ sonen, ohne Einwilligung der Wetrok ge­öffnet und/oder repariert wurden;
  • wenn die Wetrok-Betriebsanleitungen nicht eingehalten wurden;
  • wenn nicht Original Wetrok-Ersatzteile/ Zubehör eingesetzt wurden.

Die Geltendmachung eines Garantieanspru­ ches kann eingeschränkt werden, wenn keine Wetrok Reinigungsprodukte eingesetzt wurden oder die Maschine nicht von Wetrok oder autorisierte Wetrok-Vertragspartnern jährlich gewartet wurde.

10.5 Garantieleistungen

Wetrok verpflichtet sich, alle während der Garantiezeit gemeldeten Mängel zu beheben­ resp. mangelhafte Teile kostenlos zu er­ setzen, sofern der Mangel nachweisbar auf fehlerhafte Konstruktion, mangelhafte Pro­duktion oder ungeeignetes Material zurück­ zuführen ist und kein Garantieausschluss-grund vorliegt.

11. Elektrische Anschlüsse

Für den Anschluss aller elektrischen Ma­schinen sind die Vorschriften des VDE zu berücksichtigen.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, salvatorische Klausel

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichts­ stand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitig­ keiten ist Leverkusen. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit ein­ zelner Klauseln in seinen übrigen Teilen ver­ bindlich. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Irrtum vorbehalten.

Wetrok Deutschland GmbH